Art. 79 [Änderung des Grundgesetzes]

(1) Das Grundgesetz kann nur durch  ein  Gesetz  geändert  werden,  das  den
Wortlaut   des   Grundgesetzes   ausdrücklich   ändert   oder  ergänzt.  Bei
völkerrechtlichen Verträgen, die  eine  Friedensregelung,  die  Vorbereitung
einer  Friedensregelung  oder  den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung
zum Gegenstand haben oder der  Verteidigung  der  Bundesrepublik  zu  dienen
bestimmt   sind,   genügt   zur   Klarstellung,  daß  die  Bestimmungen  des
Grundgesetzes  dem  Abschluß  und  dem  Inkraftsetzen  der  Verträge   nicht
entgegenstehen,  eine  Ergänzung  des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich
auf diese Klarstellung beschränkt.

(2)  Ein  solches  Gesetz  bedarf  der  Zustimmung  von  zwei  Dritteln  der
Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes,  durch  welche  die  Gliederung  des
Bundes   in  Länder,  die  grundsätzliche  Mitwirkung  der  Länder  bei  der
Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1  und  20  niedergelegten  Grundsätze
berührt werden, ist unzulässig.



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